§1 NAME DES VEREINS

Der Verein führt den Namen Computerclub Dannenberg e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in 29451 Dannenberg/Elbe.

 

§ 2 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschätsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 ZWECK DES VEREINS

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sinn und Zweck des Vereins ist es, Jugendlichen und Erwachsenen den sinnvollen Umgang mit Computern in den Bereichen Hard- und Software durch nicht kommerzielle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu vermitteln.

  • Beratung und Hilfe beim Umgang mit Computern

  • Regelmäßige Veranstaltungen im Sinne der Weiterbildung, Volks- und vorbereitenden Berufsausbildung

  • Jugendarbeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist unabhängig, parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 MITTEL DES VEREINS

Der Verein finanziert sich vorwiegend durch

  • Mitgliedsbeiträge

  • Sach- und Geldspenden

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet dieser nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht vorwiegend aus aktiven Mitgliedern, aber auch aus fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit sowie evtl. weiterer Umlagen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.

5.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden. Der Beitritt eines Minderjährigen bedarf jedoch der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst an den Veranstaltungen teilzunehmen.

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder können an allen Veranstaltungen teilnehmen, auch an Vorstandssitzungen. Sie sollen Anregungen für die Verbesserung der Arbeit im Verein geben.

Alle Mitglieder müssen die Interessen des Vereins fördern. Beiträge und Umlagen sind pünktlich zu bezahlen.

5.3 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt

  • durch Ausschluss aus dem Verein

  • mit dem Tode des Mitglieds

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit bis Ende Mai oder November eines Jahres möglich, die Beiträge sind jedoch bis zum Ende des Halbjahres zu zahlen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung der Mahnschreibens ein Monat vergangen ist und die Beitragsschulden nicht bezahlt sind.

Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

 

§7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigtem Mitgliedern.

7.1 Einberufung

Die Versammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Sie ist aber auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Hat der Verein mehr als 30 Mitglieder, können bereits 10 Mitglieder die Einberufung beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch E-Mails einzuberufen.

7.2 Durchführung

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

7.3 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Berücksichtigung von Stimmenthaltungen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung,

  • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers,

  • die Zahl der erschienenen Mitglieder (Anwesenheitsliste)

  • die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

7.4 Aufgaben der Versammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Festlegung der Arbeiten im Verein

  • Beschluss, Änderung und Auslegung der Satzung

  • Wahl des Vorstandes

  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren

  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen

  • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes

  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

7.5 Anträge

Jedes Mitglied kann Anträge einbringen. Sie sind zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit einer kurzen Begründung beim Vorstand einzureichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

§ 8 DER VORSTAND

8.1 Zusammensetzung

Der Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem anderen Vorstandsmitglied.

8.2 Amtsdauer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, so ist eine Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen. Erfolgt das Ausscheiden ein viertel Jahr vor der jährlichen Mitgliederversammlung, so rückt ein Beisitzer nach und übernimmt die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur Versammlung. Scheidet der Vorsitzende aus, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende für diese Zeit seine Aufgaben.

8.3 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Planung und Durchführung von Veranstaltungen

  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr

  • Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Für seine Arbeit gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

8.4 Sitzungen

Vorstandssitzungen werden nach Bedarf mindestens zweimal jährlich durchgeführt. Dazu wird in geeigneter Weise mit einer angemessenen Frist eingeladen. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Die Arbeitsverteilung regelt eine besondere Ordnung.

Die Vorstandssitzungen können von allen Mitgliedern besucht werden.

8.5 Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Die Beschlüsse sind in einer Ergebnisniederschrift festzuhalten und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären (Umlaufbeschluss).

 

§ 9 ARBEITEN IM VEREIN

Die Treffen der Mitglieder zu Seminaren und Workshops erfolgt in angemieteten Räumen. Die entsprechende Hausordnung ist unbedingt einzuhalten. Der Vorstand kann zusätzlich eine Hausordnung erlassen.

9.1 Gerätenutzung

Die Arbeit der Mitglieder wird an eigenen Geräten durchgeführt. Bei der Verwendung von Datenträgern (Diskette, CD, ZIP usw.) sind diese vor ihrem Einsatz vom Lehrgangs oder Gruppenleiter mit einem Anti-Viren-Scanner zu überprüfen.

Software darf nur vom Lehrgangs- oder Gruppenleiter auf den Rechnern installiert werden, sofern die Nutzungsbedingungen dies erlauben.

9.2 Haftung

Verstöße gegen diese Bedingungen sowie das Einschleppen von Viren u.ä. werden vom Vorstand geahndet; sie können den sofortigen Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben. Der Verursacher haftet für den entstandenen Schaden, Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder.

§ 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 7.3 festgelegten Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein A.B.S. - Arbeit, Bildung, und Soziales e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 GERICHTSSTAND

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das Amtsgericht Dannenberg.

§ 12 ERMÄCHTIGUNG

Der Vorstand wird ermächtigt, erforderliche Änderungen an der Satzung, die vom Registergericht oder dem Finanzamt gefordert werden, vorzunehmen.

 

Die Änderungen in § 1 / § 7 § 10 sind durch die Mitgliederversammlung am
10. April 2019 beschlossen.

Dannenberg, den 10. April 2019

 

 

Joachim v. Kienitz
- 1. Vorsitzender -

Manfred Kampferbeck
- 2. Vorsitzender -

Helga Süßenbach
- Kassenführerin -

 

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